für ein

blühendes  Stolberg

 

 

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§ 3  Mitgliedschaft
    Mitglieder des Vereins können sein

    1. natürliche Personen,
    2. juristische Personen des Privatrechts,
    3. öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen sowie sonstige Rechtspersonen wie z.B. Zweckverbände usw.
    4. sonstige Vereine, Verbände und Vereinigungen.
       
  1. Die Mitgliedschaft wird erworben

  2.  
    1. durch Beteiligung an der Gründung des Vereins,
    2. auf schriftlichen Antrag (Beitrittserklärung) des Bewerbers, über den der Vorstand entscheidet.
       
  3. Die Mitgliedschaft endet

  4.  
    1. mit dem Tod des Mitgliedes bzw. der Liquidation der juristischen Person,
    2. durch freiwilligen Austritt
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste
    4. durch Ausschluß aus dem Verein.
       
  5. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand; er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.


  6. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe eines Jahresbetrages in Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.


  7. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schuldhaft in gröber Weise verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.


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