für ein

blühendes  Stolberg

 

 

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§ 4  Mitgliedsbeiträge
    Der Verein gibt sich eine Beitragsordnung.
§ 5 Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind
     
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. >
§ 6 Mitgliederversammlung
    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und wird durch den Vorstand einberufen.

    Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
     
    1. die Beitragsordnung und Beitragsfestsetzung
    2. die Wahl des Vorstandes
    3. die Entgegennahme eines Geschäftsberichtes
    4. die Entgegennahme der Rechnungslegung für das vergangene Jahr
    5. die Entgegennahme der Berichte des Rechnungsprüfers
    6. die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
    7. die Wahl von Rechnungsprüfern für das folgende Geschäftsjahr
    8. die Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
       
    Zu den Mitgliederversammlungen ist schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden bzw. durch Bekanntgabe in der lokalen Presse einzuladen.

    Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

    Bei form- und fristgerechter Einladung ist die Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

    Die Mitgliederversammlung fast Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erforderlich macht oder aber mindestens 1/5 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand fordern.


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