für ein

blühendes  Stolberg

 

 

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    Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt eine Einladungsfrist von 14 Tagen. Das Stimmrecht der Mitglieder nach § 3, Buchstabe b) - d) wird durch ihren gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten ausgeübt. Die Vertretungsbefugnis ist dem Sprecher des Vorstandes nachzuweisen.

    Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Die Beschlüsse sind vom Sprecher des Vorstandes und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 7  Vorstand
    Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 4 gewählten Mitgliedern und dem Bürgermeister der Stadt Stolberg als geborenem Mitglied. Je zwei Vorstands-mitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

    Der Vorstand wählt aus seiner Mitte seinen Sprecher.

    Die übrigen Mitglieder des Vorstandes sollen ein breites Spektrum repräsentieren.

    Der Vorstand - mit Ausnahme des Bürgermeisters der Stadt Stolberg - wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Wiederwahl ist zulässig, höchstens jedoch zweimal. Der erste Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zu einer Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied kommissarisch für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

    Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluß. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sprecher des Vorstandes.

    Die Beschlüsse des Vorstandes sind in Niederschriften festzuhalten.


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